Satzung

Satzungder Stiftung Tierschutz Hamburg

Präambel

Die Gründungsstifter sind  

(1) der Verein  „Tiere in Not – Hamburg – e.V.“ sowie

(2) die Eheleute Gabriele und Eberhardt Goerke.

Sie haben sich zum Ziel gesetzt, langfristig den Tierschutz in Form dieser gemeinnützigen Stiftung zu fördern. Tiere in Not – Hamburg – e.V. wurde im September 1996 gegründet und hat seitdem praktische Tierschutzarbeit geleistet. Primär beschäftigte sich der Verein mit der Betreuung, Versorgung und Vermittlung frei lebender, herrenloser  Katzen. Durch Erbschaften und Vermächtnisse hat der Verein Finanzkapital ansammeln können, welches nun dem Tierschutzzweck nachhaltig und dauerhaft durch Errichtung der Stiftung zugeführt werden soll.

Die Eheleute Goerke sind Gründungsmitglieder von Tiere in Not – Hamburg – e.V. und begründen als Mitstifter ebenfalls die Stiftung Tierschutz Hamburg.

Eine Recherche der Stifter hat ergeben, dass in und um Hamburg keine Tierschutzstiftung aktiv ist und auch in der Bundesrepublik Deutschland Tierschutzstiftungen eher unterrepräsentiert sind. Daher verfolgen sie das Ziel, dies zu ändern und möchten in den nächsten Jahren einen Stiftungsstock aufbauen, dessen Erträge dem Tierschutz einschließlich der Förderung des Tierschutzgedankens zugutekommen.

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz 

(1)     Die Stiftung führt den Namen 

Stiftung Tierschutz Hamburg

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. 

(2)     Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. 

§ 2 – Stiftungszweck

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes. sowie die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft.

(3)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.       die Unterstützung und Förderung von Tierschutzvereinen und anderen gemeinnützigen dem Tierschutz gewidmeten Einrichtungen;
b.       die Unterstützung und Förderung von privaten Tierschutzprojekten und -aktivitäten. Hierzu gehören unter anderem (1) die Unterhaltung von Futterstellen für freilebende herrenlose Katzen, (2) ihre tierärztliche Versorgung – einschließlich ihrer Kastration, (3) die Unterhaltung von Tieraufnahmestationen, zum Beispiel Pflegestellen, Gnadenhöfe oder Tierheime;
c.       die Durchführung eigener Tierschutzprojekte (inkl. Forschungsvorhaben) sowie entsprechender -aktivitäten bis hin zur Unterhaltung eigener Tierschutzeinrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar dem Tierschutz dienen. Zur Konkretisierung siehe hinsichtlich möglicher Tierschutzprojekte etc. oben Buchstabe b;
d.       durch Maßnahmen zur allgemeinen Förderung des Tierschutzgedankens. Hierunter fallen zum Beispiel die Erstellung von Prospekten und Materialien zu Tierschutzproblemen, beispielsweise Nutztierhaltung, Tierversuche, Lebensraum der Wildtiere und ähnliches;
e.       die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft.

(4)     Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)     Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     Die Stiftung und die sie repräsentierenden Personen haben den Stiftungszweck zu fördern  und alle Maßnahmen zu unterlassen, die seinen Zielen schaden könnten.

§ 3 – Stiftungsvermögen 

(1)     Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2)     Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Stiftungsvermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3)     Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(4)     Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage  zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen. 

§ 4 – Anlage des Stiftungsvermögens 

Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

§ 5 – Stiftungsorgane 

(1)     Organe der Stiftung sind 

a)      der Vorstand und
b)      sofern das Stiftungsvermögen 750.000 € erreicht hat bzw. einer der beiden Gründungsstifter vollständig entfallen ist, der Stiftungsrat 

(2)     Die Organmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zuläßt. Soweit die Vorstandsmitglieder oder die Stiftungsratsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur zulässig, sofern die Gründungsstifter oder der Stiftungsrat hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlassen und die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Erfordern die Aktivitäten sowie das Vermögen der Stiftung die Einsetzung eines geschäftsführenden Vorstandes oder eines Geschäftsführers auf Vergütungsbasis, so ist dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht zulässig. 

§ 6 – Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes  

(1)         Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal drei Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 

Den Gründungsstiftern, also  den Eheleuten Goerke sowie dem Verein Tiere in Not – Hamburg – e.V. steht jeweils das Recht zu, ein Vorstandsmitglied zu benennen. Dieses Recht steht nach dem Tod eines der Ehegatten Goerke dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod weiterhin zu. Für den Verein erlischt dieses Recht erst mit seiner Auflösung. Ein weiteres – drittes – Vorstandsmitglied kann gemeinsam durch die Gründungsstifter berufen werden. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

Nach Wegfall dieser Regelung übernehmen die Mitglieder des Stiftungsrates die Funktionder Berufung der Vorstandsmitglieder und wählen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit dennachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist; sie können auch, gegebenenfallsgemeinsam mit dem verbliebenen Gründungsstifter, ein drittes Vorstandsmitglied berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(2)         Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so gilt § 6 Abs. 1  Satz 3 entsprechend. 

Hat bereits der Stiftungsrat die Berufung des Vorstandes übernommen, so wählen die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied.

(3)     Neu gewählte/berufene Mitglieder treten in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes – im Verhinderungsfall seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mit­glied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

(4)     Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Gründungsstifter bzw. kann der Stiftungsrat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen ¾ aller Stiftungsratsmitglieder zustimmen.

(5)     Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)     Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7 – Aufgaben des Vorstandes 

(1)         Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2)         Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, aber nicht dem Vorstand angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.

(3)         Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Sobald das Stiftungsvermögen 750.000 EUR erreicht hat, stellt der Vorstand rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Ferner wird bei einem Stiftungsvermögen größer 750.000 € die Jahresrechnung von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 

§ 8 – Vertretung der Stiftung 

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes 

(1)     Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.

(2)     Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3)     Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 10 – Vorstandssitzungen 

(1)     Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

(2)     Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 11 – Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates 

(1)         Fällt einer der Gründungsstifter aus oder erreicht das Stiftungsvermögen 750.000 € ist ein Stiftungsrat einzurichten. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der erste Stiftungsrat wird zu gegebener Zeit durch die Stifter bestellt. Die Stiftungsratsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Stiftungsrat, wobei Wiederwahl zulässig ist. Die von den Stiftungsratsmitgliedern vorgeschlagenen neuen Mitglieder des Stiftungsrates sind im Einvernehmen mit dem Deutschen Tierschutzbund e.V., Bonn, zu bestellenDer ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsrates im Amt.

(2)         Der Stiftungsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. 

(3)         Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(4)         Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Stiftungsratsmitglied per Beschluß abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Stiftungsratsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

(5)         Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.

(6)         Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.

§ 12 – Aufgaben des Stiftungsrates 

(1)         Bis zur Errichtung eines Stiftungsrates übernehmen die Gründungsstifter die Aufgaben des Stiftungsrates.

(2)         Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und der Erhaltung des Stiftungsvermögens sorgt.

(3)         Der Stiftungsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für:

a)           die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (siehe hierzu § 6)
b)           die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
c)           die Feststellung der Jahresrechnung
d)           den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks
e)           die Zustimmung zu Satzungsänderungen
f)             die Zustimmung zur Auflösung oder Verschmelzung der Stiftung
g)           die Auswahl des Abschlussprüfers nach § 7 Absatz 3 dieser Satzung

Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. 

§ 13 – Beschlussfassung des Stiftungsrates 

(1)         Der Stiftungsrat beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die es Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(2)         Der Stiftungsrat hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Stiftungsratsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Stiftungsratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3)         Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Stiftungsrat auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Stiftungsratsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 14 – Stiftungsratssitzungen  

Der Stiftungsrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Stiftungsratssitzung statt, in der über die Feststellung der Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss der Stiftungsrat einberufen werden.

§ 15 – Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 16 – Satzungsänderung 

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen zudem der Zustimmung der Gründungsstifter. Sofern ein Stiftungsrat gegeben ist, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Ferner unterliegen Satzungsänderungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 17 – Auflösung / Verschmelzung 

(1)     Über die Auflösung der Stiftung oder die Verschmelzung mit einer anderen Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit aller Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Gründungsstifter sowie von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Der Beschluss wird zudem erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)     Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 – Aufsicht und Inkrafttreten 

(1)     Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts. 

(2)     Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft. 

 (Unterschriften der Stifter)